Corona-Prämie - Erste Auszahlungen stehen kurz bevor
Als Anerkennung für ihren Einsatz während der Coronavirus-Pandemie, hat die Bundesregierung für das Jahr 2020 die Auszahlung einer einmaligen Corona-Prämie für Pflege- und Pflegefachkräfte gesetzlich festgelegt. Die Prämie ist bis 31. Dezember 2020 steuer- und sozialabgabenbefreit. Die Arbeitgeber müssen dafür die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechnen und diese Daten, der für die Vorauszahlung zuständigen Pflegekasse übermitteln. Die tatsächliche Arbeitszeit bestimmt die Höhe der Corona-Prämie. Die Corona-Prämie wird vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der wiederum muss die Gelder bei der jeweiligen Pflegekasse beantragen. Und zwar schon bis zum 29. Juni 2020, 09:00 Uhr. Arbeitgeber, die bis zu diesem Datum nicht melden, bekommen die Corona-Prämie nicht von der Pflegekasse vorfinanziert. Das bedeutet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis 1. Juni bereits die Voraussetzungen für eine Prämienzahlung erfüllen: sie gehen leer aus. Mehr darüber und die genauen Auszahlungstermine erfährst du in diesem Beitrag.
Corona-Prämie – wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die Corona-Prämie haben alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate (30 Tage gelten als vollständiger Monat) in einer oder mehreren nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder in einer nach § 71 Absatz 1a SGB X definierten Betreuungseinrichtung tatsächlich tätig waren.
Der dreimonatige Zeitraum darf nicht länger als 14 Kalendertage unterbrochen sein. Unterbrechungen durch eine COVID-19-Erkrankung, Quarantänemaßnahmen, Arbeitsunfälle oder Erholungsurlaub zählen nicht als Unterbrechung.
Jede/r Beschäftigte hat nur einmal Anspruch auf die Corona-Prämie, unabhängig davon, ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. Sofern eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zeitgleich bei mehreren Arbeitgebern in Teilzeit tätig ist, hat sie oder er entsprechend ihrem oder seinem jeweiligen Tätigkeitsfeld und -umfang Ansprüche auf anteilige Prämien; insgesamt aber maximal bis zur Höhe der Corona-Prämie für Vollzeitbeschäftigte.
Der Arbeitgeber muss bei Neueinstellung die Tätigkeit und den Tätigkeitsumfang beim vorherigen Arbeitgeber anrechnen. Ebenfalls muss er prüfen, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum den Stellenumfang aufstockt und sie oder er dadurch Anspruch auf eine höhere Corona-Prämie hätte. Die Differenz hat er der Pflegekasse zu melden und nach Erhalt (bis zum 15. Dezember 2020) entsprechend an die Beschäftigte oder den Beschäftigten auszuzahlen.
Höhe der Corona-Prämie
Pflegekräfte haben in Abhängigkeit ihres Tätigkeitsfelds und –umfangs gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf die Corona-Prämie.
Die Corona-Prämie ist für Vollzeitbeschäftigte in folgender Höhe auszuzahlen:
- in Höhe von 1.000 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach SGB XI oder im ambulanten Bereich nach SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen (insbesondere Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte, Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung, verantwortliche Pflegefachkräfte)
- in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind (insbesondere Beschäftigte in der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik)
- in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftigten.
Für Teilzeitbeschäftigte ist die Corona-Prämie anteilig zu zahlen. Der jeweilige Anteil entspricht dem Anteil der von ihnen wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei demselben Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten. Für Dienstleistungsunternehmen, Zeitarbeitsfirmen, Servicegesellschaften usw. gilt einheitlich eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Maßstab. Die tatsächlich geleisteten Stunden werden durch den Arbeitgeber ermittelt und gemeldet. Die Corona-Prämie ist ungekürzt an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer oder mehreren zugelassenen Pflegeeinrichtungen tätig waren und ihre wöchentliche tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum insgesamt 35 Stunden oder mehr betrug.
Bei Beschäftigten, die im Bemessungszeitraum den Arbeitgeber wechseln, hat der neue Arbeitgeber das bisherige Tätigkeitsfeld, die Tätigkeitsdauer sowie die wöchentlich durchschnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden bei der Bemessung der Ansprüche der Beschäftigten mit zu berücksichtigen. Dies erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Erklärung der Beschäftigten zu ihrer Vorbeschäftigung. Der Erklärung sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen, aus denen das bisherige Tätigkeitsfeld sowie die Dauer und der Umfang der Vorbeschäftigung – bei Abweichungen zum Arbeitsvertrag auch der Umfang der tatsächlich geleisteten Stunden – sowie etwaige Unterbrechungen hervorgehen (z. B. durch Vorlage von Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis, Unterlagen zum Arbeitszeitkonto). Sofern die oder der Beschäftigte bereits eine Corona-Prämie erhalten hat, hat sie oder er dies ebenfalls mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist nur in dem Maße verpflichtet, die Vorbeschäftigung bei der Meldung zu berücksichtigen, als ihm dies durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten erklärt wurde.
Meldeverfahren
Für die Zuständigkeit des Verfahrens sind die Pflegekassen verantwortlich. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
Das Unternehmen meldet der zuständigen Pflegekasse den Betrag, den es für die Auszahlung der Corona-Prämien benötigt, zu den folgenden zwei Zeitpunkten
- 29. Juni 2020, 9.00 Uhr, für die Beschäftigten, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen und
- bis zum 15. November 2020 für die Beschäftigten, die die Voraussetzungen bis zum 1. Juni 2020 noch nicht erfüllen, aber diese bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen.
Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend den von ihnen gemeldeten Beträgen eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten.
Corona-Prämie – Auszahlungstermine
Die Arbeitgeber haben die Corona-Prämie unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung durch die Pflegekassen ihren Beschäftigten auszuzahlen – in der gesamten ihnen zustehenden Höhe in Geld und mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung.
Corona-Prämie – Nicht alle Arbeitgeber wurden über Antragsverfahren informiert
Problematisch ist die Tatsache, dass das Verfahren nicht jedem Arbeitgeber von der zuständigen Pflegekasse gemeldet wurden. Deshalb ist anzunehmen, dass diese Arbeitgeber auch keine Vorauszahlung für ihre Beschäftigten erhalten, die bis zum 01.06. bereits einen Anspruch auf die Auszahlung der Corona-Prämie erworben haben. Auf Nachfrage der zuständigen Pflegekasse wurde uns mitgeteilt, dass eine spätere Beantragung für diese Pflegekräfte nicht möglich ist, sondern nur noch Veränderungsmeldungen. Deshalb werden diese Beschäftigten mit großer Wahrscheinlichkeit auch keine Corona-Prämie erhalten, nur weil der Arbeitgeber, ihren Tätigkeitsumfang nicht gemeldet hat.
Du wurdest bislang nicht von deinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Corona-Prämie informiert? Dann wirst du sicherlich auch keine Corona-Prämie erhalten.
Ich bin anspruchsberechtigt, mein Arbeitgeber hat die Prämie aber nicht beantragt. Was kann ich tun?
Sollte dein Arbeitgeber dich weder über die Corona-Prämie informiert, noch diese ausgezahlt haben, kannst du selbst nichts tun. Außer: Suche dir einen neuen Arbeitgeber, der sich mehr um seine Mitarbeitenden kümmert!
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